ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
von B&B COATING TECHNIEK bv,
Enschede – Niederlande

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GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1. Auf alle Angebote von, alle Aufträge an und alle Übereinkommen mit der Geschäftsführung von B&B Coating Techniek bv- hiernach „Auftragnehmer“ genannt – zum Ausführen von Arbeiten, resp. Dienstleistungen, treffen die hiernach folgende Bedingungen zu.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der beiden Partien.

ANGEBOTE; VERTRAGSREALISIERUNG UND ÄNDERUNG IN SCHON ERTEILTE AUFTRÄGE

Artikel 2
1. Alle unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, eine bestimmter Gültigkeitstermin wird angegeben.
2. Aufträge und Änderungen derselben können sowohl schriftlich als mündlich durch den Auftraggeber erteilt werden.
3. Aufträge und Änderungen derselben sind für den Auftragnehmer erst bindend nachdem diese schriftlich durch ihm akzeptiert sind.
4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mehr Arbeiten als in dem schriftlichen Auftrag oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung, auszuführen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, falls diese Arbeiten für eine gute Ausführung des Auftrages notwendig sind. Der Auftraggeber wird so schnell möglich nach Feststellung dieser Notwendigkeit informiert.

SICHERHEIT UND AUSSETZUNG

Artikel 3
1. Der Auftragnehmer ist immer berechtigt, vom Auftraggeber ausreichend Sicherheit für das Nachkommen seiner Zahlungsverplichtungen zu verlangen und die Ausführung des Abkommens auszusetzen, bis die verlangte Sicherheit gewährleistet ist.

UNTERLAGEN AUFTRAGGEBER

Artikel 4
1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die Informationen und Daten zur Verfügung, die für eine richtige Ausführung des Auftrages notwendig sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Ausführung des Auftrages auszusetzen, bis ihm alle im vorigen Absatz genannten Unterlagen zur Verfügung stehen.

HANDLUNGSWEISE AUSFÜHRUNG AUFTRAG

Artikel 5
1. Der Auftragnehmer ist gehalten, den ihm gegebenen Auftrag in einer Weise auszuführen, die von einem guten Auftragnehmer vorausgesetzt werden kann.
2. Der Auftragnehmer bestimmt die Art, in der seines Erachtens der Auftrag ausgeführt werden soll. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, falsch gewünscht, den Auftraggeber vorab über die Art der Ausführung des Auftrages zu informieren.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ohne Vorankündigung den Auftrag oder Teile desselben an dritte Parteien zu vergeben, falls dies nach seinem Urteil für eine gute oder
wirtschaftliche Ausführung notwendig ist.

INDUSTRIELLE UND INTELLEKTUELE EIGENTUMSRECHTE

Artikel 6
1. Alle industriellen oder intellektuellen Rechte in Bezug auf vom Auftragnehmer hergestellte oder von ihm verwendete Zeichnungen, Kostenangaben, Software, Entwürfe,
Arbeitsweisen, Beratungen, usw., werden und bleiben sowohl während als nach der Ausführung des Auftrages ausdrücklich und ausschließlich das Eigentum des Auftragnehmers. Hierbei ist der, des Auftraggebers selber oder von durch Ihn eingeschaltete dritte Partien, am Zustandekommen dieser Artikel nicht von Belang.
2. Die Ausübung dieser Rechte – einschließlich Veröffentlichung oder Übertrag von Daten – ist sowohl während als nach der Ausführung des Auftrages ausschließlich dem
Auftragnehmer vorbehalten.

GEHEIMHALTUNG

Artikel 7
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Dritten, die nicht an der Ausführung des Auftrages beteiligt sind zur Geheimhaltung, aller Informationen, die ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind und der durch Bearbeitung derselben erzielten Resultate, soweit diese von vertraulicher Art sind.
2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die Informationen, die ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, für einen anderen Zweck anzuwenden.

RISIKO VON DATENAUFBEWARUNG

Artikel 8
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine sorgfältige Aufbewahrung der von dem Auftraggeber gelieferten Informationen und Daten zu sorgen. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer diese Verpflichtung erfüllt hat, außer es wird das Gegenteil bewiesen.
2. Das Risiko von Beschädigung oder Verlust von beim Auftragnehmer oder Dritten aufbewahrten Informationen ist ausdrücklich für den Auftraggeber.
3. Das Risiko von Beschädigung oder Verlust von Informationen während Transport oder Versand ist immer für den Auftraggeber, gleichgültig, ob dieser Transport oder Versand geschieht für oder im Auftrag von Auftraggeber, Auftragnehmer oder Dritte.
4. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer gegen alle Ansprüche von Dritten in Zusammenhang mit Beschädigung oder Verlust von den in vorgehende Absätze angesprochene Informationen.

HÖHERE GEWALT

Artikel 9
1. Unvorhergesehene Umstände wie

2. Im Falle höherer Gewalt hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag mit dem Auftraggeber teilweise oder komplett zu stornieren, durch eine einfache Mitteilung an den
Auftraggeber, ohne richterliche Vermittlung, und ohne dass der Auftragnehmer zu einer Vergütung des durch den Auftraggeber durch diese Stornierung erlittenen Schadens
verpflichtet ist.

RECHNUNGSBETRAG, GEHALT UND KOSTEN

Artikel 10
1. Der in Rechnung zu stellende Betrag wird, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, berechnet nach den beim Auftragnehmer üblichen Tarifen.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor um – auch während die Laufzeit von Projekten – seine Tarifen jährlich zu indexieren und die neuen Tarifen in Rechnung zu stellen. Er wird dabei den Kunden vorab schriftlich hierüber informieren
2. Reisestunden werden völlig in Rechnung gestellt.
3. Durch den Auftragnehmer gemachte Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Der Auftragnehmer wird; es sei denn, es ist anders vereinbart, dem Auftraggeber monatlich eine spezifizierte Rechnung über die ausgeführten Arbeiten zukommen lassen.

ZAHLUNG UND BEANSTANDUNGEN

Artikel 11
1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart, sind Zahlungen innerhalb 14 Tagen nach Datum der Rechnungen, fällig.
2. Falls der Auftraggeber einen schuldigen Rechnungsbetrag nicht innerhalb der vereinbarten Zeit zahlt, ist er in Verzug, ohne dass dazu eine nähere in Verzugsetzung notwendig ist.
3. Falls der Auftraggeber den ausstehenden Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig zahlt, ist er, ab dem Datum, an dem er laut vorigem Absatz zahlen hätte müssen, dem Auftragnehmer Zins schuldig, bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine vollständige Zahlung stattgefunden hat. Der Zinssatz beträgt den gesetzlichen Zins plus 3 %.
4. Falls der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug ist, sind alle anderen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftraggeber sofort fällig, ohne dass eine nähere in Verzugsetzung notwendig ist. Von dem Tag der Fälligkeit an ist der Auftraggeber über den Betrag dieser Forderungen einen Zins schuldig, wie in dem vorherigen Absatz genannt.
5. Der Auftraggeber verzichtet auf seine Rechte der Schuldbegleichung.
6. Im Falle eines Auftrages von mehreren Auftraggebern besteht eine Solidarhaftung für jeden diesen Auftraggeber.
7. Falls der Auftraggeber den Betrag der Rechnungen bestreitet, muss er seine Beschwerde innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich dem Auftragnehmer mitteilen. Danach ist des Auftraggeber gebunden.
8. Eine Reklamierung bestimmter Arbeiten entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
9. Im Falle einer berechtigte Reklamierung hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Anpassung des Rechnungsbetrages, dem Verbessern oder erneut Ausführen von eventuell reklamierten Arbeiten, oder teilweise oder komplett Stornieren des zugrunde liegenden Vertrages. Das letzte lediglich bei Einfachmitteilung an den Auftraggeber, ohne dass eine richterliche Vermittlung notwendig ist und gegen anteilsmäßige Rückerstattung des durch den Auftraggeber schon zur Ausführung gezahlten Betrages. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für jegliche durch den Auftraggeber, als Folge reklamierter Arbeiten oder Stornierung derselben, erlittenen Schaden.
10. Alle gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten in Zusammenhang mit der Einziehung jeglicher Forderung an den Auftraggeber gehen zu seinen Lasten. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% der einzuziehenden Summe.

HAFTBARKEIT

Artikel 12
1. Auftragnehmer, sein Personal oder andere bei der Ausführung des Vertrages eingeschaltete Personen und/oder Organisationen ist nicht verpflichtet, außer bei zwingend richterlicher Bestimmung, einen Ersatz für direkte oder indirekte Schäden, entstanden durch welchen Ursachen auch, zu leisten.
2. Auftragnehmer haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, entstanden durch Mängel an gelieferten oder abgenommenen Teile oder durch die Tatsache, dass das Gelieferte nicht die daran gestellte Erwartung oder Garantien erfüllt. Ausdrücklich wird auch ausgeschlossen, eventuelle Haftung für Schäden, welche durch das Befolgen von durch den Auftragnehmer gegebenen Anweisungen und Beratungen entstehen.
3. Auftraggeber wird Auftragnehmer schützen gegen eventuelle Ansprüche von Dritten zu Dingen, für die Auftragnehmer auf Grund dieser Bedingungen gegenüber Auftraggeber nicht haftbar ist.

DAUER DES VERTRAGES UND BEENDIGUNG

Artikel 13
1. Aufträge zum Führen einer Administration und zum leisten von Beratungen sowie andere Aufträge, die zur Folge haben dass sich regelmäßig wiederholende und leicht wiederholende Arbeiten ausgeführt werden müssen, werden als auf unbestimmte Zeit gegeben betrachtet.
2. Alle andere Aufträge als die für unbestimmte Zeit, enden mit deren Fertigstellung oder zu dem durch Vertragspartner oder Gebrauch bestimmter Zeitpunkt.
3. Jeder der Vertragspartner kann zu jeder Zeit den gegebenen Auftrag durch einfache schriftliche Kündigung beenden. Eine richterliche Intervention ist dazu nicht erforderlich.
4. Bei Beendigung eines Auftrages für unbestimmte Zeit muss jeder der Vertragspartner eine Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten einhalten, es sei denn der Vertragstermin ist kürzer als 6 Monate. In diesem Fall braucht keine Kündigungsfrist eingehalten zu werden.
5. Alle andere Aufträge als die für unbestimmte Zeit, dürfen durch Vertragspartner nicht gekündigt werden.
6. Im Falle von Konkurs, Zahlungsunfähigkeit und/oder Beendigung der Betriebstätigkeiten hat der Auftragnehmer das Recht, sowohl die nicht Kündburen Aufträge als auch Aufträge, wobei einen Kündigungstermin gilt, ohne weiteres zu beenden.

RÜCKHALTERECHT

Artikel 14
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rückgabe von Sachen, Unterlagen und dergleichen des Auftraggebers, die er im Zusammenhang mit der Ausführung von einem Auftrag untersich hat, auszusetzen bis völlige Begleichung erfolgt ist.

GERICHTSTAND

Artikel 15
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Enschede – Niederlande.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt das niederländische Recht.
3. Der niederländische Text dieser Bedingungen ist verbindlich.

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